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03.12.2024
03.12.2024
18268 Amtsgericht Essen

Abmahnung vor Entzug des Wohneigentums muss beanstandetes Verhalten konkret bezeichnen

12.04.2022Die vor dem Entzug von Wohneigentum auszusprechende Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügt nicht, lediglich die Verstöße als "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" zu bezeichnen. Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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