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21.11.2024
21.11.2024
17405 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von Schulpflicht

13.12.2021Die allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von der Schulpflicht aus wichtigen Grund § 43 Abs. 4 SchulG NRW. Voraussetzung wäre vielmehr eine durch ärztliche Atteste belegte konkrete individuelle gesundheitliche Gefährdung des Schülers oder der im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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