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17.03.2025
17.03.2025
25520 Bundesgerichtshof

"Anderer Verkehrsteilnehmer" beim Fahrstreifenwechsel ist nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs

17.03.2025Der vom Fahrbahnrand Anfahrende ist kein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO, so dass dieser nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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