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21.11.2024
21.11.2024
23923 Kanzlei Schmalenberg

Aufhebungsvertrag – Vorsicht bei voreiliger Unterschrift

21.08.2022Dass ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung, d.h. durch einseitige Erklärung entweder des Arbeitnehmenden oder des Arbeitgebenden auch ohne Zustimmung des jeweils anderen beendet werden kann, ist allgemein bekannt. Jedoch gibt es außerdem die Möglichkeit, einvernehmlich getrennte Wege zu gehen, nämlich indem man einen Aufhebungsvertrag – auch Auflösungsvertrag genannt – vereinbart. Aufhebungsvertrag: Spiegelbild zum ArbeitsvertragDamit stellt der Aufhebungsvertrag das Spiegelbild zum Arbeitsvertrag dar, durch den das Arbeitsverhältnis zustande kommt.Für seine formelle Wirksamkeit muss der Aufhebungsvertrag schriftlich abgefasst und von den Vertragspartnern mit der Originalun­terschrift versehen werden. Zudem müssen beide Parteien mit dem ...Weiterlesen auf www.sos-arbeitsrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.sos-arbeitsrecht.de
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