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09.01.2025
09.01.2025
25155 Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Bei Unterbringung obdachloser Personen besteht keine Pflicht zur Lagerung von deren Hausrat

08.01.2025Bei der Unterbringung obdachloser Personen zur Gefahrenabwehr muss die Ordnungsbehörde nicht für die Lagerung des Hausrats sorgen. Darum müssen sich obdachlose Personen selber kümmern. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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