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02.04.2025
02.04.2025
25612 Bundesgerichtshof

Bei beidseitiger Fahrbahnverengung besteht kein Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen

31.03.2025Kommt es zu einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120), so besteht kein Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen. Vielmehr gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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