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09.03.2025
09.03.2025
25463 Rechtsanwältin Natascha Freund - Fachanwältin für Sozialrecht

Das Widerspruchs­verfahren

09.03.2025Ablauf Widerspruchs­verfahrenDas Widerspruchs­verfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung.Die Behörde erhält durch den Widerspruch die Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überdenken und ggfs. zu korrigieren.Dies gilt für die sogenannte Ausgangsbehörde: Das ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.<aside> Beispiel: Ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wurde abgelehnt oder ein Bescheid nach § 34 SGB VIII durch das Jugendamt als Ausgangsbehörde aufgehoben, weil der junge Mensch angeblich nicht mitgewirkt hat.</aside>Dies gilt auch für die Widerspruchsbehörde.Bei dieser handelt es sich um die nächsthöhere Behörde, die als neutrale Behörde den Verwaltungsakt der Ausgangsbehörde überprüfen ...Weiterlesen auf www.wiesbaden-sozialrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.wiesbaden-sozialrecht.de
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