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21.11.2024
21.11.2024
24948 Kanzlei für Arbeitnehmerinteressen

Dem Betriebsrat muss bei einer Zustimmungsbitte zu einer Eingruppierung auch die vorgesehene Entgeltstufe vom Arbeitgeber mitgeteilt werden, da sonst der Betriebsrat nicht ordungsgemäß unterrichtet ist

19.11.2024Bundesarbeits­gericht (1. Senat), Beschluss vom 16.07.2024, Aktenzeichen 1 ABR 25/23 Leitsatz: Verfügt ein Unternehmen über ein Entgeltschema mit unterschiedlichen Entgeltgruppen und -stufen, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungser­suchens zur Eingruppierung regelmäßig und von sich aus auch die konkret vorgesehene Entgeltstufe mitteilen. Erfolgt dies nicht, ist der Betriebsrat nicht gemäß § 99 Abs. ... WeiterlesenWeiterlesen auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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