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24.10.2024
24.10.2024
24811 Brinkmann Rechtsanwälte

Der Ausschluss­tatbestand des § 17c Abs. 2a S. 1 KHG ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Abrechnung nicht anzuwenden.

23.10.2024Das wichtigste in Kürze:Die Rechnungskorrektur ist bei offensichtlichen Unrichtigkeiten der Abrechnung nach wie vor möglich. Der Anschluss in § 17c Abs. 2a S. 1 KHG (grundsätzliches Korrekturverbot) greift in diesen Fällen nicht.Streitig war die weitere Vergütung in Höhe von 2.954,68 Euro wegen einer stationären Behandlung im Zeitraum vom 12. bis zum 14.05.2022. Der Patient war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er wurde vom 12. bis zum 14.05.2022 in der Klinik der Klägerin stationär behandelt.Mit der Abrechnung vom 30.06.2022 stellte die Klägerin der Beklagten hierfür 7.542,82 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte den vollen Rechnungsbetrag. Die Klägerin stellte nachträglich fest, dass sie das Zusatzentgelt 76ZEA513 (selektive ...Weiterlesen auf www.brinkmann-ra.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.brinkmann-ra.de
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