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04.07.2024
04.07.2024
24077 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Ein qualifika­tionsbezogener Sonderbedarf kann nur in einem medizinischen Schwerpunktbereich bestehen - die Schlafmedizin ist kein solcher Schwerpunkt: Sozialgericht Magdeburg 21-02-2024

28.06.2024Ein Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ trägt, hat keinen Anspruch auf eine Sonderbedarfs­zulassung, um ein fehlendes Angebot der Polysomnographie auszugleichen. Denn die Schlafmedizin eröffnet keine Subspezialisierung, welche die Annahme eines qualifika­tionsbezogenen Sonderbedarfs rechtfertigen könnte (Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 21.02.2024 - S 1 KA 65/20).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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