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21.11.2024
21.11.2024
22845 Amtsgericht Dortmund

Einstellung des Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens wegen verweigerter Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung

15.02.2024Verweigert die Polizei trotz entsprechenden Antrags des Verteidigers und Anordnung des Gerichts die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung, ist das Ordnungs­widrigkeiten­verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Durchsuchung des Polizeipräsidiums erscheint unangemessen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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