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21.11.2024
21.11.2024
13366 Oberlandesgericht Zweibrücken

Feuchtigkeit der Fahrbahn genügt nicht zur Annahme von "schlechten Wetterverhältnissen" gemäß Nr. 8.1 BKatV

29.01.2021Allein eine feuchte Fahrbahn begründet keine "schlechten Wetterverhältnisse" gemäß Nr. 8.1 BKatV. Solche liegen vielmehr zum Beispiel bei Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall vor. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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