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21.11.2024
21.11.2024
23473 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Flüchtiger Strafgefangener muss für eigene gerichtliche Klage eine ladungsfähige Anschrift angeben

20.03.2024Die zulässige Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, u.a. da sie die Vollstreckung etwaiger sich aus dem Verfahren ergebender Kostenforderungen ermöglicht. Flüchtet ein Strafgefangener aus der JVA, stellt die JVA keine ladungsfähige Anschrift mehr für ihn dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, mit der er seinen vom Landgericht als unzulässig abgewiesenen Unterlassungsantrag gegen ein Presseunternehmen weiterverfolgte.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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