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21.11.2024
21.11.2024
18040 Amtsgericht Berlin-Köpenick

Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber Nachbarn

11.03.2022Droht ein Wohnungsmieter einem Nachbarn Gewalt an, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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