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12.09.2024
12.09.2024
24309 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Für die Fettabsaugung (Liposuktion) bei krankhafter Fettvertei­lungsstörung (Lipödem) ist Nr. 2454 der Anlage GOÄ unmittelbar anzuwenden: Bundesgerichtshof 13-06-2024

30.07.2024Nr. 2454 der Anlage zur GOÄ ist auf die Liposuktion im Rahmen der Behandlung eines Lipödems unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung scheidet daher aus. Nicht erlaubt ist es, die Gebühr mehrfach in Ansatz zu bringen für bestimmte, behandelte Hautareale (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.6.2024 - III ZR 279/23).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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