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04.07.2024
04.07.2024
23817 Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

06.06.2024Die Kapitalertragsteuer bei so genannten „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungs­verfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Dies hat das Hessische Finanzgericht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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