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21.11.2024
21.11.2024
21483 Pavel Rechtsanwälte

Im Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten verrichtete Arbeiten sind nicht per se sozialkas­senpflichtig

26.04.2023Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangs­tätigkeiten zuzurechnen. In sozialkas­senrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkas­senpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das […]Weiterlesen auf www.ra-pavel.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.ra-pavel.de
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