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08.09.2024
08.09.2024
24161 EHB Rechtsanwälte

Immer Ärger mit E-Scootern - Neue Entwicklungen

13.10.2023Der umfallende E-Scooter – Haftung nur aus VerschuldenWeder die verschuldens­unabhängige Gefährdungshaftung des § 7 StVG, noch die Haftung für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG sind auf Elektrokleinst­fahrzeuge i.S.d. § 1 eKFV (sog. E-Scooter) anwendbar; auch eine analoge Anwendung scheidet aus.Es bleibt also nur die Haftung über ein nachgewiesenes VerschuldenIm Falle des Umfallens eine E-Scooters kann nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden.Es besteht keine allgemeine Verkehrssi­cherungspflicht dahingehend, dass E-Scooter stets so abzustellen bzw. zu sichern sind, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keinerlei ...Weiterlesen auf ehb-hamburg.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf ehb-hamburg.de
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