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21.11.2024
21.11.2024
23942 Gerichtshof der Europäischen Union

In Italien anerkannter Flüchtling darf nicht an Herkunftsland ausgeliefert werden

25.06.2024Der EuGH stellt klar, dass ein Drittstaats­angehöriger nicht an sein Herkunftsland ausgeliefert werden darf, wenn ihm von einem Mitgliedstaat die Flüchtlings­eigenschaft zuerkannt wurde. Die mit dem Auslieferungs­ersuchen befasste Behörde muss mit der Behörde, die die Flüchtlings­eigenschaft zuerkannt hat, Kontakt aufnehmen. Solange diese Behörde die Flüchtlings­eigenschaft nicht aberkannt hat, darf der Betroffene nicht ausgeliefert werden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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