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21.11.2024
21.11.2024
10250 Landgericht Koblenz

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz im Freizeitpark aufgrund eigenen Fehlverhaltens

23.01.2020Stürzt ein Besucher eines Freizeitparks, weil er eine Fahrgeschäftanlage nicht wie ausgeschildert durch den Ausgang sondern durch den Eingang verlässt, hat der Besucher keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage muss Besucher nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Besucher weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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