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03.04.2025
03.04.2025
25625 Bundesgerichtshof

Kein nachbarrechtlicher Beseitigungs- oder Unterlassungs­anspruch bei Vorliegen einer Baugenehmigung

02.04.2025Einem Nachbarn steht dann kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung eines Bauvorhabens wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu, wenn das Vorhaben durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und im Genehmigungs­verfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Normen geprüft wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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