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21.11.2024
21.11.2024
17891 Sozialgericht München

Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei Verstoß gegen das Embryonen­schutzgesetz

18.02.2022Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonen­schutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten. Dies hat das Sozialgericht München kürzlich entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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