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21.11.2024
21.11.2024
19340 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Keine Nutzungs­ausfall­entschädigung für Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo

15.09.2022Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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