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14.11.2024
14.11.2024
24921 Oberverwaltungsgericht Münster

Keine Wett­vermittlungs­stellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugend­hilfe­einrichtungen

13.11.2024Das Ober­verwaltungs­gericht hat heute entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wett­vermittlungs­stellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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