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21.11.2024
21.11.2024
18186 Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

Keine vorläufige Außervollzugsetzung der zum 19. März 2022 neu geregelten Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen

30.03.2022Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gerichts hat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Corona-VO) und der darin ab dem 19. März 2022 neu geregelten Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, ebenso wie den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer solchen Einrichtung geregelt ist, abgelehnt.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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