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21.11.2024
21.11.2024
17254 Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässig

23.11.2021Eine Kinder­tages­einrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrs­beeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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