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26.11.2024
26.11.2024
24980 GSP Dr. Glaser & Scheidt

Krankenkas­senansprüche vererbbar: So sichern Sie Ihre Erstattungen für die Nachkommen!

26.11.2024BSG: „§ 59 S. 2 SGB I findet in diesen Fällen keine Anwendung.“[1] Die Kostenerstat­tungsansprüchen werden bei freiwilliger Wahl des Kostenerstat­tungsprinzips nach § 13 Abs. 2 SGB V übertragen. Wählt ein Versicherter freiwillig das Kostenerstat­tungsprinzip gemäß § 13 Abs. 2 SGB V, gehen seine Kostenerstat­tungsansprüche im Todesfall auf die Erben über und erlöschen nicht mit […]Weiterlesen auf rechtsanwaelte-gsp.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf rechtsanwaelte-gsp.de
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