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16.04.2025
16.04.2025
25686 Kanzlei für Arbeitnehmerinteressen

Kündigung aufgrund von Krankheit – Keine weniger drastische Option bei ungünstiger Prognose für Gesundheit und Fehlzeiten

14.04.2025Hessisches Landesarbeits­gericht (10. Kammer), Urteil vom 08.11.2024, Aktenzeichen 10 Slalom 391/24 Leitsätze: 1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich gehalten, den Arbeitgeber binnen einer Frist von drei Wochen seit Ausspruch der Kündigung über einen Sonderkün­digungsschutz nach § 168 SGB IX zu unterrichten, ansonsten ist dieser verwirkt. 2. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, ob er bei einem beM seinen Hausarzt ... WeiterlesenWeiterlesen auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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