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21.11.2024
21.11.2024
20304 Landgericht Nürnberg-Fürth

Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an Händler ist strafbar

02.03.2023Die Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an gewerbliche Händler ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG strafbar. Denn das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch ist nach § 11 TabakerzG verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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