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14.04.2025
14.04.2025
25657 Amtsgericht Frankfurt am Main

Mietminderung wegen defekten Ausfahrtors der Tiefgarage

08.04.2025Ist das Ausfahrtor der Tiefgarage defekt, so dass es offen steht, so rechtfertigt dies eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Allein die erhöhte Gefahr für Eigentumsdelikte begründet einen Mietmangel. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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