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07.07.2024
07.07.2024
24101 Amtsgericht Sonneberg

Mittels AGB geregelte Grund­reinigungs­pflicht nach Ende des Mietverhältnisses muss sich nach Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richten

04.07.2024Regelt eine AGB-Klausel, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grund­reinigungs­klausel ist dagegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Sonneberg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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