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21.11.2024
21.11.2024
24887 Amtsgericht Dortmund

Anspruch auf Beseitigung eines auf Gemein­schafts­eigentum stehenden Strandkorbs und einer Wäschespinne

06.11.2024Stellt ein Wohnungseigentümer auf dem Gemein­schafts­eigentum einen Strandkorb und eine Wäschespinne ab und sind beide Gegenstände vom Sondereigentum des Nachbarn aus zu sehen, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung zu. Insofern liegt nämlich eine optische Beeinträchtigung vor. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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