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19.09.2024
19.09.2024
24106 Bundesverfassungsgericht

Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" von Meinungsfreiheit gedeckt

05.07.2024Die Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" kann als zulässige Kritik an das dienstliche Verhalten vom Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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