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20.09.2024
20.09.2024
24637 Bundesgerichtshof

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Grenze der nicht geringen Menge liegt bei Bromdime­thoxyphene­thylamin bei einem Gramm

17.09.2024Bei der Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge für 2C-B (Bromdime­thoxyphene­thylamin, BDMPEA) bei einem Gramm. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Mescalin. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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