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09.01.2025
09.01.2025
25149 Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel

Feuchtigkeit in Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt keine fristlose Kündigung

07.01.2025Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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