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20.09.2024
20.09.2024
24636 Bundesarbeitsgericht

Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens für Zeitungszusteller wegen Dauernachtarbeit

17.09.2024Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nacht­arbeits­zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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