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18.10.2024
18.10.2024
24758Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Verbot mit Vorher-Nachher-Bildern für Schönheits­operationen zu werben gilt auch bei kosmetischen Spritzenbe­handlungen: OLG Hamm 29-08-2024

14.10.2024Der Fall: Praxis wirbt für Lippenformungen, Nasenkorrekturen und KinnaufbauDie Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, wie z.B. medizinisch nicht indizierte Lippenformungen, Nasenkorrekturen, Kinnaufbau etc., durch Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis oder SCULPTRA, sowie mit dem Muskelrelaxans Botox an. Ergänzt wird das Behandlungsangebot durch Laser-Behandlungen, etwa zur Entfernung von Tattoos, Hylase, Fadenlifting, EMS-Behandlungen, Fettwegspritze oder der Besenreisertherapie. Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Beklagte u.a. mit Bildbeiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. ...Weiterlesen auf christmann-law.de
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