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23.02.2025
23.02.2025
25364 Oberlandesgericht Hamm

Zugang eines im E-Mail-Anhang befindlichem Abmahnschreibens mit Öffnung des Anhangs

21.02.2025Wird ein Abmahnschreiben als Anhang zu einer E-Mail versandt, so gilt das Schreiben erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger den Anhang öffnet. Es besteht keine Pflicht einen Dateianhang einer E-Mail von einem unbekannten Absender zu öffnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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