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12.04.2025
12.04.2025
25660 Jehle, Láng, v. Rudloff, Köberle Rechstanwälte PartmbB

Neues zur Kündigung von Geschäfts­führerdienst­verträgen

08.04.2025Mit Urteil vom 11.06.2020 (2 AZR 374/19) hatte das Bundesarbeits­gericht entschieden, dass sich die „gesetzliche“ Kündigungsfrist für die Dienstverträge von GmbH-Fremdgeschäfts­führern aus § 621 Abs. 1 BGB ergibt, weil sie nicht als Arbeitsverhältnisse, sondern als freie Dienstverträge zu qualifizieren seien. Für die Kündigungsfrist von GmbH-Geschäftsführern wäre damit maßgebend, nach welchem Zeitabschnitt die Vergütung bemessen ist. Es macht also einen Unterschied, ob ein Monats- oder ein Jahresgehalt vereinbart wird. Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, müsste die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats (§ 621 Nr. 3 BGB) erfolgen, wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten ...Weiterlesen auf www.jlm-freiburg.comLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.jlm-freiburg.com
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