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31.03.2025
31.03.2025
25534 Oberlandesgericht Rostock

Örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung

18.03.2025Ordnet ein Familiengericht an, dass der Umgang in einem Radius von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter auszuüben ist, stellt dies eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Eine solche örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf der Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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