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21.11.2024
21.11.2024
10119 Sozialgericht Stuttgart

Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters nach Einsätzen bei Amokläufen und Suiziden kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden

03.01.2020Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Rettungssanitäter, der bei Amokläufen und Suiziden eingesetzt war, keinen Anspruch auf Anerkennung und Feststellung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII) hat.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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