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15.04.2025
15.04.2025
25655 Oberlandesgericht Stuttgart

Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eins Maklervertrags muss mit "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlichem beschriftet sein

08.04.2025Ein Online abgeschlossener Maklervertrag ist nur dann wirksam, wenn die Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eines Maklervertrags mit "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlichem beschriftet ist (§ 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unerheblich, dass der Abschluss des Maklervertrags keine zwingende Zahlungspflicht auslöst. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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