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21.11.2024
21.11.2024
23958 Bundesfinanzhof

Schonvermögen des Unterhalts­empfängers beim Abzug von Unterhalts­leistungen als außergewöhnliche Belastungen

27.06.2024Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhalts­leistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhalts­empfängers 15.500 € (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhalts­leistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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