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19.09.2024
19.09.2024
24553 vom Berg Rechtsanwälte

Stärkung der Panoramafreiheit – der „AIDA – Kussmund“

09.04.2024Es war einmal ein FotoDer Beklagte ist ein Veranstalter für Ausflüge bei Landgängen für Kreuzfahrtreisende in Ägypten. Er verwendet auf seiner Website eine Fotografie der Seitenansicht des Schiffs mit dem Kussmund.Das Foto hatte er vom Gelände des ägyptischen Hafens geschossen, wobei sich das Schiff auf den Gewässern vor dem Hafen befand.Die AIDA – Cruises störte sich an der Verwendung der Fotografie und forderte Unterlassung des Beklagten.Streitig war, ob das Foto von der Panoramafreiheit gedeckt ist. Die Begriffe „an“, „öffentlich“, „Wege, Straßen oder Plätze“, „befinden“ und „bleibend“ sind Voraussetzungen für die Annahme der Panoramafreiheit. Der BGH musste klären, ob diese Voraussetzungen auch bei dem vorliegenden Sachverhalt vorgelegen ...Weiterlesen auf kunstrechtblog.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf kunstrechtblog.de
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