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07.04.2025
07.04.2025
25647 Landgericht Hamburg

Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei unverzüglichem Ausgleich der Mietrückstände

07.04.2025Zwar hat eine Schonfristzahlung keine unmittelbare Auswirkung auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, jedoch kann die Pflichtverletzung durch den unverzüglichen Ausgleich der Mietrückstände in einem milderen Licht erscheinen. Die ordentliche Kündigung kann dann unwirksam sein. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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