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12.11.2024
12.11.2024
24876 Kanzlei Nussmann

Vermeiden Sie die Anordnung der Betreuung im Falle Ihrer Handlungs­unfähigkeit

05.11.2024Wir werden immer wieder mit der fehlerhaften Rechtsansicht konfrontiert, dass nahe Familienangehörige oder der Ehegatte sich gegenseitig vertreten können, wenn Sie geschäftsunfähig sind. Das stimmt nicht! Alle volljährigen Kinder und Ehegatten können nur dann Familienangehörige vertreten, wenn sie vorher mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht legitimiert worden sind. Die Vorsorgevollmacht bietet eine einfache Lösung. Sie sorgt für […]Der Beitrag Vermeiden Sie die Anordnung der Betreuung im Falle Ihrer Handlungs­unfähigkeit erschien zuerst auf Kanzlei Nussmann.Weiterlesen auf www.kanzlei-nussmann.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kanzlei-nussmann.de
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