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21.11.2024
21.11.2024
9865 Amtsgericht Bad Homburg

Verschiebung des Hinflugs um 7 ½ Stunden nach hinten durch Reiseveranstalter stellt Reisemangel dar

09.12.2019Verschiebt ein Reiseveranstalter den Hinflug um 7 ½ Stunden nach hinten, so stellt dies eine gravierende Flugzeitänderung und damit einen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter darf den in der Reisebestätigung als vorläufig bezeichneten Zeitpunkt des Hin- oder Rückflugs nur innerhalb eines Zeitrahmens von vier Stunden ändern. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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