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17.09.2024
17.09.2024
24571 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Vorgaben der Strahlenschutz­verordnung zur Personalstärke begründen keinen Sonderbedarf für eine strahlenthe­rapeutische Praxis: Landessozialgericht Baden-Württemberg 15-05-2024

10.09.2024Der Fall: strahlenthe­rapeutische Praxis will wachsenIn der Strahlentherapie oder Strahlenbehandlung wird der Körper eines Patienten mit ionisierender Strahlung (Elektronenstrahl oder Röntgenstrahlung) medizinisch behandelt, um Krankheiten zu heilen oder deren Fortschreiten zu verzögern (z.B. Krebs). Die Strahlung kann aus Geräten oder aus radioaktiven Präparaten stammen. Für die Bestrahlung von Patienten mit Linearbeschleunigern gilt zum Schutz der Patienten die Strahlenschutz­verordnung. Aus Ziffer 2.1.2 dieser Strahlenschutz­verordnung und ihrer Anlage zum Betrieb von Linearbeschleunigern zum Personalbedarf ergeben sich Vorgaben für die Zahl des behandelnden Personals bei bestimmten Zahl von Bestrahlungsserien. ...Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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