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19.03.2025
19.03.2025
25544 Amtsgericht Flensburg

Vorlage eines Behinderten­ausweises, Pflegegutachtens und allgemeinärztlichen Attestes genügt nicht zur Darlegung eines Härteeinwands gegen Eigen­bedarfs­kündigung

19.03.2025Zur Darlegung eines Härteeinwands gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung genügt es nicht, dass lediglich ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vorgelegt wird. Vielmehr muss dargelegt werden, welche Erkrankung oder Einschränkung vorliegt und wie dies einen Umzug entgegensteht. Dies hat das Amtsgericht Flensburg entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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