wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
 
03.12.2024
03.12.2024
21679 Fachanwaltskanzlei Arbeitsrecht Leipzig

Wegweisende Entscheidung des EuGH - Kein Verfall von Urlaubsansprüchen ohne expliziten Hinweis des Arbeitgebers (EuGH, Urteil vom 22.09.2022 - C-120/21 LB)

22.09.2022  Wie bereits das Bundesarbeits­gericht im Jahr 2019 entschieden hat, verfallen oder verjähren die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer*innen nicht am Ende desKalenderjahres bzw. nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall hinweist. Dies hat der EuGH in Luxemburg am heutigen Tag mit seiner Entscheidung bestätigt (Rechtssache C-120/21 LB).Die Frist für den Beginn der Verjährung von Urlaubsansprüchen beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber explizit die Beschäftigten auf die Ansprüchehingewiesen hat. Eine Rundmail an alle Angestellten mit der allgemeinen Aufforderung, den Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen, ist nicht ausreichend. Es muss jede/r ...Weiterlesen auf www.fachanwaeltin-arbeitsrecht.comLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwaeltin-arbeitsrecht.com
www.fachanwaeltin-arbeitsrecht.com mehr von www.fachanwaeltin-arbeitsrecht.com
URL dieser Seite: https://www.recht-aktuell.de/Wegweisende_Entscheidung_des_EuGH_-_Kein_Verfall_von_Urlaubsanspruechen_ohne_expliziten_Hinweis_des